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Das P-Konto

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Wer früher mit einer Kontopfändung zu tun hatte, hatte es schwer. Ohne Gerichtsbeschluss gab es nur Zugriff auf Sozialleistungen, Freibeträge mussten erst umständlich beantragt werden und für die Banken war alles mit viel Aufwand verbunden, so dass oft direkt nach einer Pfändung auch noch die Bankverbindung gekündigt wurde.

Daher hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto eingeführt, das auch – nicht ganz korrekt – als Pfändungskonto oder einfach kurz als P-Konto bezeichnet wird.

Im Gegensatz zur alten Situation ist es für die von einer Pfändung Betroffenen und die Banken eine ganz erhebliche Erleichterung. Denn über das Guthaben auf dem P-Konto kann innerhalb spezifischer Freigrenzen ganz einfach und unkompliziert verfügt werden. Ja sogar auch online-Banking und eine Maestro-Karte sind im Zusammenhang mit dem P-Konto möglich.

Grundsätzlich hat jeder Bankkunde nach § 850k ZPO den Anspruch, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Diese Umwandlung muss dann innerhalb von vier Tagen von der kontoführenden Bank durchgeführt werden.

Beantragen können Sie diese Umwandlung jederzeit, also auch wenn noch keine Pfändung abzusehen ist. Das ist allerdings nicht ratsam, ist doch das P-Konto auch mit Nachteilen verbunden – z.B., dass eine Überziehung nicht möglich ist.

Doch zum Glück kann die Umwandlung auch vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgen und entfaltet ihren Schutz dann rückwirkend. Und natürlich ist eine Umstellung auch vorher möglich, wenn der Gläubiger eine Kontopfändung angekündigt hat, so dass man dann nahtlos weiterhin über sein Geld verfügen kann.

Weitere Voraussetzungen für die Umwandlung in ein P-Konto sind:

  • es handelt sich bei dem Konto um ein Einzelkonto und nicht um ein Gemeinschaftskonto,
  • es ist kein weiteres Pfändungsschutzkonto vorhanden, denn pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Daher wird die Einrichtung von der Bank auch zwingend bei der Schufa und ggf. anderen Auskunftdiensten gemeldet.
LESEN  Kontopfändung - was tun?

Für die Einrichtung muss eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank abschließen. für die diese dann auch keine höheren Gebühren verlangen darf. Das P-Konto ist i.dR dann so teuer wie das Giro-Konto, das man vorher schon hatte.

Ist die Umstellung dann durchgeführt, steht einem derzeit – seit dem 1. Juli 2011 – ein pfändungsfreier Sockelbetrag in Höhe von 1.028,89 Euro zur Verfügung. Dieser Grundbetrag wird üblicherweise alle 2 Jahre zum 1. Juli angepasst, das nächste mal also 2013.

Ist also auf einem Girokonto am 3.12.2012 ein Guthaben von 100 EUR und es geht eine Pändungs und Überweisungsbeschluss an diesem Tag ein, sollte mann sofort die Umwandlung des Kontos beantragen. Wenn diese dann am 7.12.2012 durchgeführt ist, kann man die 100 Euro abheben. Kommt dann am 10. Dezember das Kindergeld für ein Kind in Höhe von 184 EUR, kann dieses ebenfalls direkt abgehoben werden. Wenn dann am 14. 12.2012 das Gehalt in Höhe von 1.500 EUR netto kommt, wird die Bank davon 755,11 Euro auf ein sog. Separierungskonto überweisen, da ja der Freibetrag um diese Summe überschritten wurde.

Nun kann der Freibetrag aber erhöht werden: und zwar bei der ersten unterhaltsberechtigten Person um 387,22 € bei der zweiten bis zur fünften Person um je 215,73 €. Nehmen wir also an, der Schuldner in unserem Fall ist verheiratet, hat ein Kind und ist beiden gegenüber unterhaltsverpflichtet, so kann er beantragen, dass der Betrag auf 1.815,94 EUR erhöht wird:
1.028,89 EUR Sockelbetrag +  387,22 EUR erste Person + 215,73 EUR zweite Person + 184 EUR Kindergeld = 1.815,94 EUR.

Damit wäre dann sogar noch Luft für etwas Geld aus einem Nebenjob, eine Finanzspritze von Freunden oder einem Gewinn in einem Gewinnspiel.

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Doch wie beantragt man diese Erhöhung? Dies geschieht durch Abgabe einer entsprechenden Bescheinigung gegenüber der Bank, die durch den Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger und andere geeignete Personen oder Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1  Nr. 1 InsO ausgestellt wird. Solche geeignete Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Weitere geeignete Stellen müssen dann je nach Bundesland zugelassen werden, oft der Fall ist das z.B. bei Schuldnerberatungsstellen. Am einfachsten geht es in unproblematischen Fällen, wenn der Arbeitgeber das Formular ausfüllt. Hier können Sie das § 850k ZPO Formular herunterladen.

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