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Kann der Arbeitslohn gepfändet werden?

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Der Frage nach der Pfändungsmöglichkeit für das Arbeitseinkommen, geht die Frage: „Welche Einnahmen werden als Arbeitseinkommen verstanden?“ voraus. Als Arbeitseinkommen werden alle Arbeits- und Dienstlöhne, sowie Ruhegelder und einmalige oder fortlaufende Einkünfte verstanden. Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten zählen genauso, wie Vergütungen für Dienstleistungen aller Art. Das Arbeitseinkommen kennzeichnet sich dadurch, dass es durch eine Erwerbstätigkeit zustande kommt.

Ein wichtiges Merkmal des Arbeitslohnes ist, dass er in Geld ausgezahlt wird. Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich, freiwillig geleisteten Trinkgelder und Arbeitnehmersparzulagen stellen kein Arbeitseinkommen dar. Für Details sollten Sie einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe befragen.

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber steht grundsätzlich in der Pflicht den Anteil des pfändbaren Arbeitseinkommens rechnerisch zu ermitteln. Zahlt der Arbeitgeber z.B. den Arbeitslohn nach einer Pfändung ungekürzt weiter, so muss er den Teil des Arbeitseinkommens, der der Pfändung unterliegt zusätzlich an den Gläubiger zahlen.

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht unpfändbare zweckgebundene Einkommensteile vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Dies ist anhand einer Berechnung nach dem § 850 ZPO durchzuführen.

Als nächstes wird das Nettoeinkommen gebildet. Hierzu werden vom Bruttoeinkommen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Zum Nettoeinkommen werden dann dem Arbeitnehmer zustehende Sachbezüge mit ihrem Geldwert hinzugerechnet. Hier wird das Gesamtnettoeinkommen ermittelt. Dieses dient als Grundlage für die Ermittlung des pfändbaren Betrages.

Die exakte Höhe des verbleibenden Betrages für den Arbeitnehmer ergibt sich aus § 850 c ZPO. Sie variiert je nach Anzahl der Personen für die der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist. Als Beispiel: eine allein stehende Person ohne Kinder besitzt einen Pfändungsfreibetrag von monatlich 1045,04 €. Jeder Euro, den der Arbeitnehmer, über 1045,04 € verdient, erhalten die Gläubiger. Dieser Beitrag wird erhöht, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden müssen, um monatlich 393,30 € für das erste Kind und um jeweils weitere 219,12 € für das zweite bis fünfte Kind.

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Eine Pfändung des Arbeitseinkommens kann nur erfolgen, wenn ein Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des zuständigen Amtsgerichts vorliegt und der Gläubiger einen formulargemäßen Antrag gestellt hat. Diesen Beschluss erhält neben dem Schuldner auch der Arbeitgeber, welcher damit zum Drittschuldner wird.

Der Arbeitgeber – als Drittschuldner – ist verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine Auskunft gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Inhalt ist, ob und wieweit er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist, sowie die Ansprüche anderer Personen an der Forderung und, in welchem Maße die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist. Das Arbeitseinkommen wird solange erfasst wie die Forderung besteht.

Eine Gewähr auf die Richtigkeit besteht nicht, da Gesetze geändert werden können. Diese Fakten dienen nur zum Informieren. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

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